Satzungen des Vereines „Freunde der Salzburger Geschichte“
(Gegr. 1980)

§ 1: Name und Sitz des Vereines:

Der Verein führt den Namen „Freunde der Salzburger Geschichte“ und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.

§ 2: Zweck des Vereines:

Die „Freunde der Salzburger Geschichte“ sind ein gemeinnütziger, unpolitischer Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, allen Interessierten die Geschichte, Kunst und Kultur des Landes und der Stadt Salzburg näher zubringen und anzuregen, sich mit diesen Themen zu beschäftigen.

§ 3: Aufgaben und Ziele:

Der Verein verwirklicht das Vereinsziel durch:
1) Vorträge im Rahmen der Vereinsabende und bei interessierten Gruppen sowie Exkursionen und Sonderführungen.
2) Herausgabe von Veröffentlichungen historischen Inhaltes oder die Förderung derartiger Publikationen.
3) Regelmäßige Informationen der Mitglieder durch die Informationszeitung „Landesgeschichte aktuell“.
4) Gründung von Sektionen für Forschungsschwerpunkte und Interessengruppen sowie die besondere Pflege von Teilgebieten der Salzburger Geschichte.
5) Ausrichtung von oder Beteiligung an Ausstellungen.
6) Einrichtung einer Salisburgensien-Sammlung sowie einer Handbibliothek historischen Inhaltes.
7) Sonstige Veranstaltungen.

§ 4: Gemeinnützigkeit:

1) Der Verein ist wegen seiner volksbildenden Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung vom 28. Juni 1961 in der jeweils gültigen Fassung.
2) Jede Gewinnabsicht ist ausgeschlossen. Eine Verteilung etwaiger Überschüsse an die Mitglieder des Vereines erfolgt nicht.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4) Das einzelne Mitglied hat keinen Anteil am Vermögen des Vereines.

§ 5: Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung:

Die erforderlichen Geldmittel werden beschafft durch:
1) Beiträge der Mitglieder.
2) Freiwillige Spenden und Subventionen.
3) Veranstaltungen.
4) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 6: Mitgliedschaft:

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
1) Die ordentlichen Mitglieder.
Diese sind alle jene physischen und juristischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen und zumindest den jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrag bezahlen.

2) Die fördernden Mitglieder.
Es sind dies physische und juristische Personen, die die Vereinszwecke fördern, aber an den Rechten und Pflichten der ordentlichen Vereinsmitglieder nicht teilhaben wollen.

3) Ehrenmitglieder.
Personen, die sich um den Verein und seinen Zweck besonders verdient gemacht haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind; damit ist eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag verbunden.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft:

Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1) Den Tod bei physischen und Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
2) Den freiwilligen Austritt.
3) Die Streichung.
4) Den Ausschluss.

Zu 2: Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen.

Zu 3: Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand berechtigt, wenn das Mitglied trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einem Monat mit der Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.

Zu 4: Der Vorstand kann Mitglieder wegen Pflichtverletzung oder ehrenrührigen Verhaltens ausschließen.

Gegen Streichung und Ausschluss kann Berufung an die Hauptversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung bleibt das Mitglied suspendiert.

Die Hauptversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden.

§ 9: Rechte der Mitglieder:

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen sowie der Hauptversammlung teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sind juristische Personen Vereinsmitglieder, gelten die Mitgliedsrechte für die jeweils zur Vertretung befugte Person.

§ 10: Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereinssatzungen zu beachten, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

§ 11: Organe des Vereines:

 Organe des Vereines sind:
1) Die Hauptversammlung.
2) Der Vereinsvorstand.
3) Die Rechnungsprüfer.
4) Das Schiedsgericht.

§ 12: Die Hauptversammlung:

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Kalendermonate statt. Zu dieser müssen die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand einberufen, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn eine solche von 10% der Zahl der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung ist spätestens drei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens des schriftlichen Antrages einzuberufen.

Die satzungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Vorsitzender der Hauptversammlung ist der Obmann des Vereines; im Falle seiner Verhinderung treten die Mitglieder des Vereinsvorstandes in der im § 14 angeführten Reihenfolge an seine Stelle.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahmen § 13 Pkt. 7-8, § 19).

Gültige Beschlüsse können in der Hauptversammlung nur zu Verhandlungsgegenständen gefasst werden, die in der Einladung bekannt gegeben wurden, oder zu von Mitgliedern gestellten Anträgen, die mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand übermittelt wurden. Ausgenommen hievon ist der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.

§ 13: Aufgaben der Hauptversammlung:

1) Die Wahl des Obmannes, des ersten und des zweiten Obmannstellvertreters, des Schriftführers, des Kassiers und des Kassierstellvertreters sowie der Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren.
2) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber.
3) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
4) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereines.
7) Enthebung von Vorstandsmitgliedern oder des ganzen Vorstandes (Beschluss mit 2/3 Mehrheit).
8) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (Beschluss mit 2/3 Mehrheit).
9) Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Sektionen.

§ 14: Der Vorstand:

1) Er besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter und höchstens drei weiteren kooptierten Vorstands-mitgliedern.

2) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, er vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen; er führt den Vorsitz in allen Vereinsversammlungen, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.

3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Über Antrag erfolgt die Wahl mittels Stimmzettels. Falls bei der Wahl keine absolute Mehrheit erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Wahlvorschlägen statt, wobei in diesem Fall die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4) Die Einberufung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den Obmann, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern oder der Rechnungsprüfer muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und neben dem Vorsitzenden mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6) Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist am Beginn der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

7) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Dem verbleibenden Vorstand steht aber das Recht zu, anstelle vorzeitig zurückgetretener Vorstandsmitglieder, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung, während seiner Amtsdauer andere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.

§ 15: Die Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinssatzungen und auf die Beschlüsse in der Hauptversammlung. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses.
2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.
3) Vorbereitung der Anträge für die Hauptversammlung und gegebenenfalls die Erstellung eines oder mehrerer Wahlvorschläge.
4) Verwaltung des Vereinsvermögens.
5) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
6) Besorgung aller Geschäfte, die nicht satzungsgemäß der Hauptversammlung vorbehalten sind.
7) Bestellung von maximal drei kooptierten Vorstandsmitgliedern.
8) Bestellung der Mitglieder von Fachausschüssen, die den Vorstand bei der Vereinsleitung beraten.
9) Die Bestellung von Referenten für besondere Vereinsaufgaben zur Unterstützung des Vorstandes.
10) Die Abberufung der unter Pkt. 7-9 genannten Funktionsträger (mit einfacher Stimmenmehrheit).
11) Der Vorstand kann für die Führung der internen Geschäfte eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 16: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

1) Der Obmann ist berechtigt, Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von Euro 10.000,- für den Verein einzugehen. Bei Beträgen über Euro 10.000,- ist vor Abschluss des Rechtsgeschäftes ein Vorstandsbeschluss einzuholen.

2) Die Obmannstellvertreter unterstützen den Obmann bei allen in § 14, Pkt. 2 aufgeführten Aufgaben. Bei Verhinderung des Obmannes vertritt der erste Obmannstellvertreter, bei dessen Verhinderung der zweite Obmannstellvertreter den Obmann.

3) Dem Schriftführer obliegt die Führung des gesamten Schriftverkehrs, der Abfassung aller Versammlungs- und Sitzungsprotokolle.

4) Der Kassier besorgt die Geldgeschäfte des Vereines, führt die erforderlichen Kassenbücher, sammelt sämtliche Belege und stellt für den Jahresbericht den Vermögensausweis zusammen. Er ist zur sofortigen Auszahlung von Beträgen bis Euro 500,- ermächtigt, bedarf hierfür jedoch bei Beträgen über Euro 50,- der nachträglichen Genehmigung durch den Obmann bzw. dessen Stellvertreter.

5) Der Kassier-Stellvertreter unterstützt den Kassier in seiner Tätigkeit und übernimmt im Verhinderungsfall dessen Agenden.

§ 17: Die Rechungsprüfer:

Zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 18: Das Schiedsgericht:

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitsache aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 19: Auflösung:

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Hauptversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, welches einer gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zuzufallen hat.

Im Falle der behördlichen Auflösung hat das Bundesland Salzburg bis zur Wiedergründung oder Neugründung eines Vereines, der denselben Zweck verfolgt, das Vereinsvermögen zu verwalten.

Vereinsstatuten als pdf-datei